Sachverständigenbüro Ilker Öden
Vertragsgegenstand
1. Gegenstand des Vertrags ist die in der Auftragserteilung / Auftragsbestätigung
dargelegte Aufgabe der Berichterstattungen.
2. Als Grund für die Beauftragung des Sachverständigen gilt ausschließlich
der im Auftrag
genannte Verwendungszweck. Der Auftraggeber ist verpflichtet dem Sachverständigen
genaue Angaben über den Verwendungszweck zu machen und bei einer Änderung
dies
dem Sachverständigen unverzüglich mitzuteilen. Von diesen Allgemeinen
Geschäftsbedingungen abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers
gelten nur
dann, wenn Sie vom Sachverständigen ausdrücklich unterschrieben
werden.
Rechte und Pflichten
1. Der Auftrag zur Erstellung eines Gutachtens wird vom Sachverständigen
nach den
geltenden Grundsätzen unparteiisch und nach bestem Wissen und Gewissen
durchgeführt.
2. Der Sachverständige ist nicht an Weisungen des Auftraggebers gebunden,
wenn diese
eine inhaltliche Unrichtigkeit des Gutachtens zur Folge hätten.
3. Der Sachverständige kann, ohne eine besondere Zustimmung des Auftraggebers,
folgende, für die Durchführung des Auftrages notwendigen Dinge veranlassen:
Besichtigungen, notwendige Untersuchungen, Laborversuche, Fotos, Skizzen,
Reisen bis
zu einer Entfernung von 150 km (ab Büroadresse des Sachverständigen).
Mitwirkungspflicht des Auftraggebers
Der Auftraggeber ist verpflichtet, alle für den Sachverständigen
notwendigen, sowie
gewünschten Unterlagen rechtzeitig und unentgeltlich zur Verfügung
zu stellen. Er hat den
Sachverständigen bei seiner Arbeit zu unterstützen und ihm den Zugang
zum
Begutachtungsobjekt zu ermöglichen. Der Auftraggeber ist verpflichtet,
den
Sachverständigen unverzüglich auf Änderungen hinzuweisen, die
für das Gutachten von
Belang sind.
Hilfskräfte
Der Sachverständige ist verpflichtet, das Gutachten persönlich
zu erstellen. Sofern es für
die Durchführung des Auftrags jedoch notwendig ist, kann der Sachverständige
nach
eigenem Ermessen Hilfskräfte heranziehen. Anfallende Kosten für
Hilfskräfte oder
Laboruntersuchungen sind vom Auftraggeber, ohne vorherige Absprache mit dem
Sachverständigen, zu bezahlen. Dies gilt bis zu einem Wert von €
250.- im Einzelfall.
höchstens jedoch bis zur Höhe von 10% der Auftragssumme.
Sofern höhere Kosten anfallen, sind diese mit dem Auftraggeber abzusprechen.
Weitere Sachverständige
Weitere Sachverständige können grundsätzlich nur nach Absprache
mit dem Auftraggeber
eingeschaltet werden. Die Kosten hierfür trägt der Auftraggeber.
Der Sachverständige
haftet nicht für Gutachten oder Ergebnisse weiterer Sachverständiger
oder Fachgutachter.
Terminvereinbarung
Der Sachverständige hat das Gutachten in einer für ihn zumutbaren
Zeit zu erstellen.
Terminabsprachen gelten nur dann, sofern sie schriftlich dem Auftraggeber
zugesichert
worden sind.
Schweigepflicht
1. Der Sachverständige ist im Rahmen seiner gutachterlichen Tätigkeit
dazu verpflichtet,
die ihm anvertrauten persönlichen und geschäftlichen Geheimnisse
nicht an Dritte
weiterzugeben. Auch über nicht offenkundige Tatsachen hat er Verschwiegenheit
zu
wahren.
2. Der Sachverständige ist zur Offenbarung der ihm anvertrauten Geheimnisse
dann
befugt, wenn dies Aufgrund gesetzlicher Vorschriften geschieht oder der Auftraggeber
ihn
ausdrücklich von seiner Schweigepflicht entbunden hat.
Urheberrecht
1. Der Auftraggeber darf das von ihm in Auftrag gegebene Gutachten nur zu
dem in der
Auftragserteilung festgelegten Zweck verwenden.
Vervielfältigung und Veröffentlichung eines Gutachtens sind nur
dann möglich, wenn der
Sachverständige hierzu ausdrücklich sein schriftliches Einverständnis
gegeben hat.
2. Der Sachverständige hat an dem von ihm erstellten Gutachten ein Urheberrecht.
Auskunftspflicht
Der Auftraggeber hat das Recht, vom Sachverständigen Auskünfte
darüber zu verlangen,
ob das Gutachten termingerecht fertig gestellt werden kann, ob zu den anfänglich
vereinbarten Auslagen weitere Mittel des Auftraggebers erforderlich sind,
sowie über den
neusten Stand des Gutachtens.
Vergütung des Sachverständigen
1. Grundlage für die Vergütung des Sachverständigen sind die
einschlägigen
Bestimmungen des BGB, die entsprechende Bestimmung in diesen AGB, sowie die
getroffenen Vereinbarungen des Gutachtervertrags.
2. Der Sachverständige kann Vorauszahlungen für die von ihm geforderten
Leistungen und
Aufwendungen verlangen. Die Höhe der angeordneten Vorauszahlung ist im
jeweiligen
Gutachtervertrag anzugeben. Der Sachverständige ist berechtigt, erst
nach Eingang der
Vorauszahlung tätig zu werden.
3. Der Sachverständige hat einen Anspruch darauf, die ihm entstandenen
Aufwendungen,
die für die Erstellung des Gutachtens notwendig sind, dem Auftraggeber
in Rechnung zu
stellen.
4. Die volle Gebühr wird mit Überreichung des Gutachtens an den
Auftraggeber oder einer
von ihm benannten Person fällig. Bereits bezahlte Vorauszahlungen sind
in Abzug zu
bringen.
5. Die Gebührenrechnung des Sachverständigen kann entweder nach
dem Objektwert fest
vereinbart werden oder richtet sich nach denen in diesen AGB aufgeführten
Stunden- und
Verrechnungssätzen jeweils nach dem Zeitaufwand. Als Stundensätze
gelten: Für den
Sachverständigen 122,50 Euro, für die Hilfskraft 67,00 Euro.
6. Im Einzelfall kann der Sachverständige diese Gebühren bis zu
30% überschreiten, wenn
von ihm nur Teilleistungen gefordert werden, es einem umfangreichen Literaturstudium
bedarf oder ein besonderer Einsatz des Sachverständigen gefordert wird
(z.B. Arbeit an
Feiertagen, Eilbedürftigkeit).
7. Die Leistungen des Sachverständigen, sowie Auslagen, die der Sachverständige
in
Rechnung stellt, unterliegen der derzeit gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer.
Zahlungen
1. Der Rechnungsbetrag wird mit dem Datum der Rechnungsstellung oder mit
Übergabe
des Gutachtens fällig. Der Rechnungsbetrag ist grundsätzlich innerhalb
von 14 Tagen ohne
Abzug zu bezahlen. Bei nicht fristgerechter Bezahlung der Gutachterrechnung
hat der
Auftraggeber für den Schaden einzustehen, der dem Sachverständigen
durch diesen
Verzug entstanden ist. Des Weiteren ist der Sachverständige befugt, die
gesetzlichen
Verzugszinsen (§288 BGB) zu verlangen.
Haftung
1. Der Sachverständige haftet nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
Unabhängig
davon, ob es sich um eine vertragliche, ausservertragliche oder um eine gesetzliche
Anspruchsgrundlage handelt.
2. Der Sachverständige haftet für Schäden, die auf einem mangelhaften
Gutachten
beruhen- gleich aus welchem Rechtsgrund – nur dann, wenn er oder seine
Erfüllungsgehilfen die Schäden durch vorsätzliche oder grob
fahrlässige Pflichtverletzung
verursacht hat. Dies gilt auch für Schäden, die der Sachverständige
bei Vorbereitung
seines Gutachtens verursacht hat, sowie für Schäden, die nach erfolgter
Nacherfüllung
entstanden sind. §939 BGB bleibt unberührt. Alle darüber hinausgehenden
Schadensersatzansprüche werden ausgeschlossen.
3. Sollte der Auftraggeber das Gutachten an Dritte weitergeben, so übernimmt
er die
persönliche Haftung für Schäden Dritter, die aufgrund des Gutachtens
entstehen. Er stellt
den Gutacher entsprechend von Haftungsansprüchen Dritter frei.
Kündigung
1. Eine Kündigung des Gutachterauftrags ist nur aus wichtigem Grund
möglich. Die
Kündigung hat schriftlich zu erfolgen.
2. Als wichtiger Kündigungsgrund gilt, wenn der Sachverständige
in grober Weise gegen
die ihm nach der Sachverständigenordnung obliegenden Verpflichtungen
verstößt.
3. Als wichtiger Kündigungsgrund gilt unter anderem, wenn der Auftraggeber
seiner
Mitwirkungspflicht nicht nachkommt, seine Zustimmung zur Einsicht verweigert
oder dem
Sachverständigen keinen Zugang verschafft. Des Weiteren gilt als wichtiger
Kündigungsgrund, wenn der Auftraggeber den Sachverständigen in seiner
Arbeit behindert
oder sein pflichtwidriges Verhalten aufgrund einer Mahnung des Sachverständigen
nicht
ändert.
Erfüllungsort
Ort der Erfüllung ist der Geschäftssitz des Sachverständigen.
Schlussbestimmungen
1. Falls eine Bestimmung dieses Vertrages aufgrund gesetzlicher Regelungen
nichtig ist,
wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmung dieses Vertrages nicht
berührt. Unwirksame
Bestimmungen können durch solche ersetzt werden, die dem gewollten Zweck
am
nächsten kommen und gesetzlich zulässig sind. Die Vertragsparteien
verpflichten sich zur
Annahme einer solchen Ersatzbestimmung.
2. Änderungen oder Nebenabreden zu diesem Vertrag haben schriftlich zu
erfolgen.
Herrenberg,den 01.06.2006